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Katalog11
14.NRSRBGVDHYDQ
VěEEDMěTJSHNM
Verschiedene Privatsammlungen,
Asservatenkammern und Behördenbestände
Von Antik bis Modern
Löwenstrasse 20, CH-8280 Kreuzlingen
Samstag, 26. April 2003 ab 9.30 Uhr
Vorbesichtigung: Mi. 23. + Do. 24. April 14-20 Uhr
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JDRRKDQ ěTJSHNMDM FLAG
Löwenstrasse 20, CH-8280 Kreuzlingen
Tel. +41 (0)71 671 23 24 Fax +41 (0)71 671 23 25
www.kesslerauktionen.ch
nächste Auktion am 30. August 2003
Preis: Sfr. 20.-
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14. NRSRBGVDHYDQ
VěEEDMěTJSHNM
Verschiedene Privatsammlungen
Asservatenkammern und Behördenbestände
Von Antik bis Modern
an der Löwenstrasse 20, CH-8280 Kreuzlingen
Vorbesichtigung:
Mittwoch 23. April 2003
Donnerstag 24. April 2003
jeweils von 14-20 Uhr
Auktion: Samstag 26. April 2003
Vormittags: 09.30 - 12.00 Uhr
Lose 14001-14275
Nachmittags: ab 13.30 Uhr
Lose 14277-14488
Auslieferung am Auktionsort nach Auktionsende
1. Mai geschlossen!
JDRRKDQ ěTJSHNMDM FLAG
Löwenstrasse 20
CH-8280 Kreuzlingen
Tel. ++41 (0)71 671 23 24 Fax ++41 (0)71 671 23 25
www.kesslerauktionen.ch
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Schweizer Waffengesetz
Auszug aus dem Waffengesetz vom 20. Juni 1997:
Art. 8
1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil im Handel erwerben will, benötigt
einen Waffenerwerbsschein.
2 Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen die:
a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
b. entmündigt sind;
c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung
bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister
eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
Art. 10
1 Keinen Waffenerwerbsschein benötigen Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben für
den Erwerb von:
a. einschüssigen und mehrläufigen Gewehren sowie Nachbildungen von einschüssigen
Vorderladern;
b. vom Bundesrat bezeichneten Repetiergewehren, die im ausserdienstlichen und sportli-
chen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz anerkannten Schiessvereine sowie für Jagd-
zwecke im Inland üblicherweise verwendet werden.
2 Eine Waffe nach Absatz 1 Buchstabe a und b darf nur übertragen werden, wenn die übertra-
gende Person den Umständen nach annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund
nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht. Die übertragende Person muss Identität und Alter des
Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.
Auszug aus der Waffenverordnung vom 21. September 1998:
Art. 13 Sorgfaltspflicht
1 In den Fällen in denen für die Übertragung von Waffen oder wesentlichen Waffen-
bestandteilen kein Waffenerwerbschein erforderlich ist, muss die übertragende Person darauf
achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d des
Gesetzes entgegensteht
2 Muss die übertragende Person augrund der Umstände daran zweifeln, dass die gesetzli-
chen Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, hat sie vom Erwerber oder der Erwerbe-
rin einen Auszug aus dem Zentralstrafregister oder mit dessen Zustimmung die erforderlichen
Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen zu verlangen.
Uns unbekannte Bieter, die ein ID- oder ID/K-Los ersteigern, müssen uns einen Identitäts-
ausweis und einen Strafregisterauszug vorlegen, der nicht älter als 3 Monate ist.
Bitte beachten Sie, dass es auch Langwaffen gibt, die WES-pflichtig sind.
Formulare für einen Strafregisterauszug sind erhältlich bei:
Bundesamt für Polizeiwesen
Strafregister / Dienst für Private
3003 Bern
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NEUREGELUNG DES WAFFENERWERBS DURCH AUSLÄNDER IN DER SCHWEIZ
(gültig ab 1.1.1999, Auszug aus dem Waffengesetz und der Waffenverordnung)
Art.7 Waffengesetz, Einschränkungen in besonderen Situationen
1 Der Bundesrat kann den Erwerb von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffen-
zubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen durch Angehörige
bestimmter Staaten verbieten:
a. wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht;
b. um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizeri-
schen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.
2 Unter den gleichen Vorausetzungen kann er die Ausfuhr in bestimmte Staaten verbieten.
Art.9 Waffenverordnung, Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
1 Der Erwerb und das Tragen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör,
Munition und Munitionsbestandteilen sind für Angehörige folgender Staaten verboten:
a. Bundesrepublik Jugoslawien;
b. Kroatien;
c. Bosnien-Herzegowina;
d. Mazedonien;
e. Türkei;
f. Sri Lanka;
g. Algerien;
h. Albanien.
Für nähere Gesetzesauskünfte wenden Sie sich an:
Zentralstelle Waffen, Tel.: ++41 (0)31 323 71 93
Gebrauchsanleitung:
14001= Katalognummer
* = Mehrwertssteuer auf den ganzen Betrag
ANT-ID-ID/K-WES-SON = nötige Bewilligung, siehe Seite 8
Beschreibung der Waffe, mit Kal. = Kaliber,
S/N = Seriennummer, KL = Klingenlänge, SW = Schlüsselweite
Sfr. 199/200.- = Ausrufpreis/unverbindliche Schätzung
In der Schweiz ist nach wie vor der Schweizer Franken gesetzli-
ches Zahlungsmittel
Zustand: neu, neuwertig, 1 = gut, 2 = mittel, 3 = schlecht
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